Hundehaltung

Hund läuft auf einer Wiese, im Hintergrund das Stift Klosterneuburg

Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat es sich als Ziel erklärt, ein konfliktfreies Miteinander von Hunden und deren Besitzern mit verschiedenen Interessensgruppen wie Fußgängern, Radfahrern oder Freizeitsportlern zu fördern.

Wo herrscht Leinenpflicht, was dürfen Hunde bzw. deren Besitzer, was darf die Stadtgemeinde? Hier sollen ein paar wichtige Fragen zum Thema Hunde geklärt und Informationen zur Verfügung gestellt werden. 

Für die Hundeabgabe sowie die An- und Abmeldung von Hunden ist das Abgabenamt zuständig:

Referat II/2 -Abgabenamt, zentrales Mahnwesen

Tel.: (02243) 444 - DW 229, 230, 231, 431

E-Mail: abgaben@klosterneuburg.at


Formular zur Anmeldung von Hunden

Formular zur Abmeldung von Hunden


Hundehaltegesetz

In unserer Stadt sind mehr als 2.000 Hunde angemeldet. Sie erfreuen ihre Halter und viele andere Menschen. 

Was beim Miteinander von Mensch und Hund in der Stadt eigentlich selbstverständlich sein sollte, steht auch so im Gesetz, und zwar in § 1 Hundehaltegesetz: „Wer einen Hund hält hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“. 


Änderung des Hundehaltegesetz ab 2023

Hundehalter und Hundehalterinnen, die ihren Hund bei der Gemeinde anmelden, haben ab 01. Juni 2023 für das Halten eines Hundes einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde bei der Meldung des Haltens von Hunden bei der Gemeinde vorzulegen. Dieser Allgemeine Sachkundenachweis umfasst 

a. eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin mit folgenden Themen:

  • die Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege
  • die Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden

b. eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person mit folgenden Themen: 

  • der Hund als soziales Lebewesen und die Mensch-Hund Beziehung
  • Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden
  • Die Sprache des Hundes
  • Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung
  • Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung
  • Gehorsam

Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde nicht bereits bei der Meldung des Haltens des Hundes erbracht werden kann, ist er binnen 6 Monaten ab diesen Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

Für alle Hunde ist ab 01. Juni 2023 vom Hundehalter oder von der Hundehalterin der Nachweis einer Haftpflichtversicherung bei der Gemeinde zu melden. Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautete Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,00 pro Hund für Personen und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. ACHTUNG: Diese Bestimmung zur Vorlage der Haftpflichtversicherung gilt auch für alle Hundehalter oder Hundehalterinnen, die ihren Hund bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten haben. Diese werden von der Stadtgemeinde Klosterneuburg diesbezüglich extra kontaktiert werden. Die Vorlage muss bis zum 01.06.2025 

Ab 01. Juni 2023 dürfen nicht mehr als 5 Hunde in einem Haushalt gehalten werden, ausgenommen davon sind alle Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden. 

Auskünfte zu diesen neuen Bestimmungen des Hundehaltegesetzes erteilt das Abgabenamt beziehungsweise das Referat Märkte, Veranstaltungen und Sport der Stadtgemeinde Klosterneuburg.


Hundeabgabegesetz

Hundehaltegesetz



Konfliktfrei mit Hunden

Wenn jemand Angst vor Hunden zeigt, bitte den Hund an die Leine nehmen.
Hundehalter haben Sorge zu tragen, dass ihr Tier keinen Menschen belästigt oder anspringt.

Eltern sollten darauf achten, dass sich ihre Kinder Hunden gegenüber fair verhalten, diese nicht ärgern oder erschrecken.

Immer den Besitzer fragen, ob ein Hund gestreichelt werden darf.

Sportler sollten Rücksicht nehmen, sich durch Rufen bemerkbar machen, damit der Hundehalter sein Tier rechtzeitig zur Seite nehmen kann

Hundehalter müssen verhindern, dass die Tiere Grünflächen oder Beete beschädigen oder andere Tiere gefährden


Hunde im Ortsgebiet

Zäune müssen so gestaltet sein, dass Hunde nicht auskommen können, im Ortsbereich müssen Hunde mit Leine oder Beißkorb versehen werden, Listenhunde mit beidem, die Exkremente müssen vom Halter beseitigt werden. 


Private Wiesen und Weingärten

Aber auch außerhalb des verbauten Gebiets dürfen Hunde nicht alles und vor allem nicht überall hinlaufen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen und somit auch Weingärten dienen der Lebensmittelproduktion, die Wiesen sind Futter für die Nutztiere. 

Achtung: Die Exkremente von Hunden müssen auch auf Wiesen weggeräumt werden. Bei Nutz- und Wildtieren, die damit in Kontakt kommen, können sie tödliche Krankheiten auslösen.

Kein Landwirt und auch kein Weinbauer muss es dulden, dass Hunde auf seinem Grund frei herumlaufen. Auf der anderen Seite brauchen Hunde Bewegung und sind nicht alle landwirtschaftlichen Kulturen in jeder Vegetationsphase gleich empfindlich. Es empfiehlt sich daher, vor dem Gassi gehen, wenn man seinen vierbeinigen Begleiter freilaufen lassen will, das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen, oft wird es eine gütliche Lösung geben. Beachtet werden muss freilich auch, dass die Hunde sich nicht dem Einfluss des Halters entziehen und Weide- oder Wildtiere gefährden. 

Wer einen Hund hält, sollte rücksichtsvoll gegenüber Mitmenschen, Kindern, anderen Tieren und der Umwelt handeln, um Probleme mit der Einhaltung der Gesetze zu verhindern und von Schadenersatzforderungen verschont zu bleiben.


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