In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung erfolgt durch die Juristen des Referates "Fachbereich Rech". Die Entscheidung hinsichtlich der Bestrafung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.