Bewilligungsverfahren betreffend Verwendung des Stadtwappens

Das Stadtwappen darf nur von Organen der Stadtgemeinde Klosterneubrg geführt werden. Unter Führung des Gemeindewappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.


Die Bewilligung zum Führen des Stadtwappens kann Dritten befristet oder unbefristet erteilt werden, wenn ein nachteiliger Gebrauch des Stadtwappens nicht zu erwarten ist. Wer das Stadtwappen ohne Bewilligung oder in einer nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Durchführung entsprechender Bewilligungsverfahren erfolgt durch die Juristen des  Referates "Fachbereich Recht", die die Entscheidung für den Stadtrat als zuständiges Organ der Stadtgemeinde Klosterneuburg vorbereiten.

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