Heizkostenzuschuss

Heizkostenzuschuss 

Den Heizkostenzuschuss können Niederösterreichische Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Bruttoeinkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß §239 ASVG nicht überschreiten.

Der Heizkostenzuschuss kann nur von Oktober bis März des Folgejahres beantragt werden. 

Link zum NÖ Heizkostenzuschuss und NÖ Sonderförderung zum Heizkostenzuschuss


Antrag_NOe_Heizkostenzuschuss_2023_2024.pdf herunterladen (0.11 MB)

Richtlinien: NOe_Heizkostenzuschuss_2023_24_Richtlinien_inkl._DSGVO.pdf herunterladen (0.14 MB)

Erläuterungen: Erlaeuterungen_HKZ_2023_neu.pdf herunterladen (0.13 MB)


Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • AusgleichszulagenbezieherInnen
  • Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.


Voraussetzungen

  • Kann nur von Oktober bis März beantragt werden
  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
  • Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
  • Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von
     EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der
     EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Hauptwohnsitz in , seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

 

Von der Förderung ausgenommen sind

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben 


Besondere Hinweise

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.



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